Historia wymaga pasterzy, nie rzeźników.

Liegt Var. 1 vor, so soll die
Strafmilderung zwingend sein (str.).

bb. § 213 Var. 2 (unbenannter minder schwerer Fall, Generalklausel): „sonst ein
minder
schwerer
Fall“;
nach
h.M.
ist
eine
Gesamtwürdigung
aller
strafzumessungsrelevanter Umstände i.S.d. § 46 vorzunehmen.

b. Strafschärfung: Besonders schwerer Fall, § 212 II: Da § 212 II die lebenslange
Freiheitsstrafe vorsieht, muss ein Fall vorliegen, der ebenso schwer wiegt wie die
Verwirklichung eines Mordmerkmals i.S.d. § 211; zur Tötung müssen zusätzliche
erschwerende
Umstände
hinzutreten,
die
das
„Minus“
gegenüber
den
Mordmerkmalen durch ein „Plus“ an Verwerflichkeit ausgleichen und damit
denselben Unrechts- und Schuldgehalt begründen.


















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Übersichtsblatt Mord, § 211


I. Systematik Die Rechtsprechung stuft § 211 gegenüber § 212 als eigenständigen Tatbestand
(delictum sui generis) ein. Die Literatur sieht § 211 zu Recht als
Qualifikationstatbestand zu § 212 StGB an, da die Mordmerkmale zur Tötung
hinzutreten und die Strafe des Totschlags schärfen.

II. Gesetzestext (1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus
niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

III. Aufbauschema (kombiniert mit § 212)

1. Tatbestand
a. Objektiver Tatbestand
aa. Grundtatbestand des § 212


bb. Objektive Mordmerkmale des § 211 II 2. Gruppe:



= heimtückisch, grausam, mit gemeingefährlichen Mitteln
b. Subjektiver Tatbestand
aa. Vorsatz bzgl. der objektiven Merkmale des § 212

bb. Vorsatz bzgl. objektiver Mordmerkmale des § 211 II 2. Gruppe

cc. Vorliegen subjektiver Mordmerkmale des § 211 II 1. und 3. Gruppe
(1) Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier, sonstige
niedrige Beweggründe
(2) Ermöglichungs-, bzw. Verdeckungsabsicht
2. Rechtswidrigkeit
3. Schuld (nach a.A. sind die Mordmerkmale des § 211 II 1. und 3. Gruppe spezielle
Schuldmerkmale)

Exkurs: Aufbauschema des versuchten Mordes (kombiniert mit § 212)

1. Tatbestand
a. Tatentschluss
aa. Tatentschluss bzgl. der objektiven Merkmale des § 212

bb. Tatentschluss bzgl. objektiver Mordmerkmale des § 211 II 2. Gruppe

cc. Vorliegen subjektiver Mordmerkmale des § 211 II 1. und 3. Gruppe

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(1) Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier, niedrige
Beweggründe



(2) Ermöglichungs-, bzw. Verdeckungsabsicht
b. Unmittelbares Ansetzen
2. Rechtswidrigkeit
3. Schuld (nach a.A. sind die Mordmerkmale des § 211 II 1. und 3. Gruppe spezielle
Schuldmerkmale)


IV. Grundzüge

1. Persönliche Mordmerkmale der 1. Gruppe

Die persönlichen Merkmale sind nach h.M. subjektive Tatbestandsmerkmale, nach
a.A. spezielle Schuldmerkmale. Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebs,
Habgier sind Beispiele für niedrige Beweggründe. Stets ist erforderlich, dass sich der
Täter bei der Begehung der Tat derjenigen Umstände bewusst ist, die die Tat als
besonders verwerflich erscheinen lassen.

a. Mordlust: Wenn der Täter aus Mutwillen, aus Freude an der Vernichtung eines
Menschenlebens oder aus Zeitvertreib tötet, wobei es ihm allein darauf ankommen
muss, einen Menschen sterben zu sehen.

b. Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs: Wenn der Täter die geschlechtliche
Befriedigung in der Tötung sucht, bei einer Sexualstraftat mit dolus eventualis
hinsichtlich des Todes des Opfers handelt, oder sich an der Leiche sexuell
befriedigen will.

c. Habgier: Liegt bei ungezügeltem, rücksichtslosen Gewinnstreben um jeden Preis
vor. Erfasst werden nach h.M. auch Fälle, in denen der Täter Aufwendungen (z.B.
Unterhaltszahlungen an das Opfer) ersparen möchte. Das Merkmal ist restriktiv
auszulegen; die Rechtsfolgenlösung des BGH soll für dieses Mordmerkmal nicht
gelten.

d. Sonst aus niedrigen Beweggründen: Wenn andere niedrige Beweggründe
vorliegen, die den im Gesetz genannten Merkmalen im Schweregehalt vergleichbar
sind. Erforderlich ist, dass die Tatantriebe nach allgemeiner rechtlich sittlicher